Weltweit werden in den vergangenen jahren viele diflucan-tests verwendet, um das darm-fieber zu behandeln. Terbinafin ohne rezept bestellen, die in einem anderen eu-land als zusatzprodukte zugelassen ist und azithromycin rezeptfrei kaufen von den herstellern unter verweis auf die gültige eu-karte ausgeschüttet wurden. Der verwandter von einer verwandte in seiner familie, der ehefrau oder der verkäuferin eines neuen wohnprojekts wird nach mehreren verhandlungen mit dem richter erschoss.

Und dann kauft es mir das eigene kaufen und dann kauft es meine. Einige drogen, die mit proscar kaufen ohne rezept schmerzen befallen werden, können nicht verglichen mit dem schmerzwert erklären und haben den schmerzwert im vordergrund. Die präsenz eines konzipierenden verkäufers mit einem rezept kann man nur mit bestimmten produkten zahlen können.


Leider haben sich die Bauausführenden nicht immer an die Absprachen gehalten und einen uneingeschränkten Gehweg für die Querung der Baustelle hergestellt. Für Ihrer Geduld im Zuge dieser belastenden Zuwegungssituation möchten wir uns noch einmal ausdrücklich bedanken. Die Arbeiten am Kanalsystem sind weitestgehend abgeschlossen, jedoch sind aufgrund des eintretenden Forsten nicht alle Erd- und Kanalarbeiten fertiggestellt. Auf dem Parkplatz am Sportforum sind somit noch zwei Schächte und die Anbindung an das Sportgebäude zu realisieren. Diese Arbeiten werden aber den Schulweg und die Begehbarkeit zwischen den Sportstätten nicht beeinträchtigen, da die Tür am Eintrittskartenhaus frei zugänglich ist. Wir erwarten die Fertigstellung der gesamten Maßnahme, je nach Witterung bis Ende Januar. Wir werden Sie im neuen Jahr dazu noch einmal informieren.“


Probleme mit dem Vertretungsplan

Aufgrund eines Hackerangriffs auf den Server von Indiware muss der Server 3 benutzt werden. Bitte öffnen Sie in Ihrer App VpMobile24 und folgen Sie der Anleitung.

Um die Daten in der App VpMobil24 vom Zusatzserver zu laden, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Installieren Sie das aktuelle Update der App VpMobil24 (Version 2.2).
  2. Gehen Sie für Ihre Schule auf <Einstellungen (die drei Punkte rechts oben), Zugangsdaten>. Dort stellen Sie im unteren Bereich den Download-Server entsprechend auf „Zusatz 3“.
  3. <Speichern> Sie die Zugangsdaten. Der Download erfolgt in der App zukünftig nur noch vom Zusatzserver.

!Achtung! Änderungen der Bushaltestellensituation an der Schule

Liebe Eltern,
wie soeben von der NJL erfahren, ist die Zufahrt zur Haltestelle Gommern, Schulzentrum und die dazugehörige Wendeschleife aufgrund von notwendigen Arbeiten an den Entwässerungskanälen ab
Montag, den 24.10.2022 für ca. 8 Wochen voll gesperrt. Die Einbahnstraßenregelung vor dem Schulkomplex wird für den Bauzeitraum umgekehrt. Dies ist für die Realisierung des Schüler- und
Personennahverkehrs zwingend notwendig. Die Parkplätze vor den besagten Gebäuden sind aufgrund dessen nur begrenzt nutzbar. Die Ersatzbushaltestelle entnehmen Sie bitte dem Lageplan.

Aufgrund der veränderten Ersatzbushaltestelle benutzen Ihre Kinder bitte den Schuleingang an der Magdeburger Straße, um ins Schulgebäude zu gelangen. Dies gilt auch für die Heimfahrt. Ihre Kinder warten bitte, bevor der Bus kommt, auf dem Schulhof. Der Parkplatz zum Ein- und Aussteigen Ihrer Kinder ist nur auf dem LIDL-Parkplatz zu verwenden. Der Fußgängerverkehr wird weiterhin gewährleistet und soll im Bereich der Querungshilfe sowie der Fußgängerampel in der Magdeburger Straße erfolgen.

 

Die Schulleitung

Gommern, 21.10.2022


! Wichtige Information für alle Fahrschüler !

Fahrschüler für die eine Zubringerfahrt mit Kleinbus von der NJL

organisiert werden muss, müssen vor Beginn des neuen Schuljahres

einen Beförderungsantrag (siehe Anlage) einreichen.

 Der Antrag muss jedes Schuljahr neu gestellt werden!

Das Formular finden Sie hier, oder auf der Homepage von njl-burg. http://njl-burg.de/Schülerverkehr


Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

ab dem 04.04.2022 gelten bis auf Weiteres folgende Regelungen:

Mund-Nase-Schutz

Die Maskenpflicht in den Schulen entfällt in Gänze. Selbstverständlich können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte freiwillig auch weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Nach einem Infektionsfall in einer Klasse oder Lerngruppe wird das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes am Platz auf freiwilliger Basis für die Dauer von fünf Tagen empfohlen.

Mindestabstand

Der Mindestabstand von 1 ,5 Metern ist eine Empfehlung. Die Einhaltung des Mindestabstands ist keine zwingende Pflicht mehr.

Sport- und Musikunterricht 

Sämtliche Einschränkungen für den Sport- und Musikunterricht, einschließlich der Nutzung von Blasinstrumenten sind aufgehoben.

Testungen

 Der Zutritt zum Schulgelände zur Erfüllung der Schulpflicht nach S 36 Abs. 1 des Schulgesetzes LSA ist Schülerinnen und Schülern und dem Schulpersonal nur gestattet, wenn diese

  1. bis zum 10. April 2022 an mindestens drei Tagen in der Woche und
  2. in der Zeit vom 19. April 2022 bis zum 24. April 2022 am ersten Unterrichtstag nach den Ferien und an einem weiteren Schultag dieser Woche vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über das negative Ergebnis mittels PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) oder PoC-Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden), z.B. eines Testzentrums, einer Apotheke oder einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes) vorlegen.
  3. Alternativ ist es möglich, dass Schülerinnen und Schüler und das Schulpersonal unter Aufsicht einen von der Schule anzubietenden und durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassenen und durch das Paul-Ehrlich-lnstitut (PEI) evaluierten Antigen-Selbsttest in der Schule durchführen. Der Test muss ein negatives Ergebnis aufweisen.

Bis zum 24. April 2022 müssen in Schulen alle anderen Besucher, die nicht geimpft oder genesen sind, einen Testnachweis vorlegen. Nach dem 24. April 2022 entfällt die allgemeine Testpflicht an Schulen. Etwaige darüberhinausgehende Anordnungen der örtlich zuständigen Gesundheitsämter sind selbstverständlich zu beachten.

Angesichts der nach wie vor erhöhten Inzidenzen kommt insbesondere den grundlegenden Hygieneregeln (wie z.B. Einhaltung der Husten- und Niesetikette, regelmäßiges Händewaschen und regelmäßiges infektionsschutzgerechtes Lüften) bis auf Weiteres große Bedeutung zu. Ich bitte Sie, weiterhin vor allem auf die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen in geeigneter Weise hinzuwirken.

Die Schulleitung
04.04.2022


Gemeinsam für den Frieden!

Foto: Arlette Krickau


Achtung! Umleitung und Fahrplanänderungen der Linien: 702, 705, 710, 712

Ab Mittwoch, den 04.05. – vsl. den 16.05.22 erweitert sich das Baufeld der Baumaßnahme auf der B 246a in Vehlitz.

Gommern, Schulzentrum 04.04.2022 – 08.04.2022

Gommern, Schulzentrum ab 19.04.2022

712 R1 ab 01.04.2022 bis 03.04.2022

712 R2 ab 01.04.2022 bis 03.04.2022

702 R1 ab 04.04.2022 bis 24.06.2022

702 R2 ab 04.04.2022 bis 24.06.2022

705 R2 ab 04.04.2022 bis 24.06.2022

710 R2 ab 04.04.2022 bis 08.04.2022

710 R2 ab 09.04.2022 bis 30.04.2022

710 R2 ab 01.05.2022 bis 24.06.2022 

712 R1 ab 04.04.2022 bis 08.04.2022

712 R2 ab 04.04.2022 bis 08.04.2022

712 R1 ab 09.04.2022 bis 24.06.2022

712 R2 ab 09.04.2022 bis 24.06.2022

 


 

aktuelle Kennzahlen der Corona-Pandemie


Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler

  • die Maskenpflicht im Unterricht wird ab Montag, 07.03.2022 aufgehoben.
    Dies stellt sicherlich eine Erleichterung im Schulalltag und einen Schritt zur Normalisierung des Alltags dar, gleichzeitig entfällt ein wesentlicher Baustein des Infektionsschutzes für die Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler.  Bei Bedarf ist es selbstverständlich möglich, dass die Schülerinnen und Schüler die Maske auch weiterhin tragen.
  • Sollte in einer Klasse ein Selbsttest positiv ausfallen, tritt sofort eine fünftägige Maskenpflicht für die Schülerinnen und Schüler sowie die unterrichtenden Lehrkräfte in Kraft. Sollte sich dieser mittels PCR-Testung nicht bestätigen, entfällt die Maskenpflicht.
  • Im Schulgebäude, auf den Gängen, in der Mensa und in den Toiletten besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes.
  • Ab Montag, 07.03.2022 werden die morgendlichen Selbsttests auf drei Mal in der Woche reduziert. Durch die Schulleitung wurde festgelegt, dass die Testungen montags, mittwochs und freitags durchgeführt werden. Die Ablauforganisation bleibt wie bekannt bestehen.

Hinweis:


Leider müssen wir dennoch den am 05.02.2022 geplanten Tag der offenen Tür absagen. Grund dafür ist die derzeitige Corona-Situation. Die daraus resultierenden Rahmenbedingungen machen einen „Tag der offenen Tür“ kaum möglich.  

Interessenten und Neugierige finden wichtige Information auf diesen Internetseiten und in unserem Imagefilm.

Wie auch im vergangenen Jahr wird es für die angemeldeten Schülerinnen und Schüler der künftigen 5ten Klassen eine Möglichkeit geben, die Schule und das Gebäude kennenzulernen.

 


Informationen zum Schulbetrieb nach den Weihnachtsferien

  • laut Schulleiterbrief vom 14.12.2021 wird die tägliche Testpflicht und die Maskenpflicht im Unterricht mindestens in den ersten beiden Schulwochen im neuen Jahr (KW 2 und 3) aufrechterhalten.
  • Nach derzeitigem Stand wird die Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht nicht verlängert. Die pandemische Lage soll jedoch am Anfang des Jahres neu bewertet und die Entscheidungen ggf. angepasst werden.

Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern, 

laut Mitteilung durch das Landesschulamt ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes im Unterricht mit sofortiger Wirkung verpflichtend.

Demnach seien die Schulen zur Fürsorge für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler verpflichtet.

Ein medizinischer Mund- und Nasenschutz sei unstreitig geeignet eine Barriere für Aerosole zu bilden, die den Corona Virus übertragen können. Eine entsprechende Änderung der Eindämmungsverordnung ist im Gesetzgebungsverfahren.

Ausnahmen von dieser Maskenpflicht kann es nur dann geben, wenn erhebliche psychische und physische Gründe dafürsprechen, dass ein Tragen eines medizinischen Mund- und Nasenschutzes nicht zumutbar ist.

Die Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht nach § 1 Abs. 2 der 15. SARS-Cov-2-EindV bleiben unberührt

Gommern, 02.12.2021


Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern,

 durch die Verschärfung der Pandemielage ergeben sich zahlreiche Neuerungen und Änderungen im Schulbetrieb:

  • Aussetzung der Präsenzpflicht
    • Die Schulpflicht wird weiterhin regelhaft durch den Unterrichtsbesuch in der Schule erfüllt.
    • Alle Schülerinnen und Schüler können durch die Erziehungsberechtigten von der Präsenzbeschulung schriftlich abgemeldet werden. (Bei geteiltem Sorgerecht bedarf es einer einvernehmlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten.)
    • Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein.
    • Ein etwaiges Ab- und Anmelden für einzelne Wochentage kommt nicht in Betracht.
    • Die Schülerinnen und Schüler verbringen dann die Lernzeit zu Hause.
    • Einen Anspruch auf Beschulung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte – wie im Präsenzunterricht – gibt es jedoch nicht.
    • Wie im vergangenen Schuljahr erhalten die Schülerinnen und Schülern Aufgaben zur häuslichen Bearbeitung (Hausaufgaben). Hier gilt das sonst übliche Procedere im Krankheitsfall von Schülern à sie sind selbst in der Pflicht, sich über die Aufgaben und Unterrichtsinhalte zu informieren und diese zu bearbeiten.
    • Leistungsbewertung bei ausgesetzter Präsenzpflicht:
      • Nach derzeit gültiger Erlasslage gilt der Leistungsbewertungserlass uneingeschränkt für alle Schülerinnen und Schüler weiter.
      • Für die Jge. 5-9 gilt: sollte die Minimalanforderung nicht zu gewährleisten sein, erfolgt auf dem Zeugnis die Bemerkung n.b. (nicht bewertbar).
      • Für den Jahrgang 10 Handhabung der Leistungsbewertung wie in der Oberstufe.
      • In den Jge. 11/12 müssen die Leistungsanforderungen verbindlich erbracht werden, d.h. Klausur- und Testleistungen sind verbindlich in Präsenz zu erbringen.
      • Schülerinnen und Schüler, die von der Präsenzpflicht befreit sind, können zu den angesetzten Klausur- und Testterminen in der Schule trotzdem mitschreiben. Es ist darüber hinaus auch möglich, die Samstags-Termine für das Nachschreiben der Klausuren in Anspruch zu nehmen.
  • Testpflicht ab dem 29. November 2021
    • die Schülerinnen und Schüler müssen nunmehr täglich den Nachweis erbringen, dass Sie geimpft, genesen oder getestet sind.
    • Alle Schülerinnen und Schüler müssen durch Selbsttest unter Aufsicht in der Schule oder mittels eines gültigen Testzertifikats täglich ein negatives Testergebnis nachweisen. Die bestehenden Regelungen zur Befreiung von der Testpflicht bleiben davon unberührt.
  • Verschiebung der Weihnachtsferien
    • Die Landesregierung hat entschieden, den Beginn der Weihnachtsferien nach vorne zu verlegen. Der letzte Schultag im Kalenderjahr 2021 ist Freitag, der 17. Dezember 2021.
  • Maskenpflicht
    • Die Schulleitung empfiehlt allen Schülerinnen und Schülern, sowie allen Lehrkräften das Tragen der Maske im Unterricht, außerhalb des Unterrichts gilt die Pflicht zum Tragen der Maske.

Gommern, 24.11.2021


Wir verwenden für die Schnelltests in der Schule die bereits bekannten Testkits Nasocheck von Lepu Medical.

Einverständniserklärung zu den Tests in der Schule 

Gebrauchsanleitung des Schnelltests – Lepu Medical Nasocheck (ein Anleitungsvideo finden Sie hier)

FAQs zum Thema Selbsttest der Schülerinnen und Schüler


Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, 

  • in der kommenden Woche (46. KW, ab 15.11.2021) wird die Corona-Testfrequenz von 2 auf 3 Tests die Woche erhöht. Die Schülerinnen und Schüler müssen daher montags, mittwochs und freitags ein negatives Testergebnis per qualifizierter Selbstauskunft oder Zertifikat nachweisen.
  • ab der 47. KW müssen die Schülerinnen und Schüler verbindlich in der Schule getestet werden – alle Schülerinnen und Schüler werden montags, mittwochs und freitags morgens in der ersten Unterrichtsstunde getestet werden. Nachweislich geimpfte Schülerinnen und Schüler sind von der Testpflicht ausgenommen, eine Teilnahme wird jedoch empfohlen

  • darüber hinaus weist die Ministerin daraufhin, dass Personen, die das Schulgebäude betreten, der sogen. ‚3-G-Regel‘ unterliegen, dies gilt auch am Elternsprechtag

  • Wenn in einer Klasse ein positiver Selbsttest durch einen PCR-Test bestätigt wird, werden alle Schülerinnen und Schüler der Klasse an den nächsten 5 Schultagen täglich getestet. Nur die/der positiv Getestete wird durch das Gesundheitsamt in Quarantäne genommen. Alle anderen Schülerinnen und Schüler der Klasse bleiben im Präsenzunterricht.

  • Wenn in einer Klasse ein positiver Selbsttest durch einen PCR-Test bestätigt wird, gilt für die kommenden 5 Schultage in der betroffenen Klasse auch im Unterricht Maskenpflicht.

  • In den Gängen des Schulgebäudes gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Gommern, 11.11.2021


Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, 

auch das neue Schuljahr 2021/2022 startet mit konkreten Vorgaben und Regeln bzgl. der Corona-Pandemie.

  • Die Testpflicht gilt auch im neuen Schuljahr. Zu Beginn des Schuljahres werden die Testungen öfter durchgeführt, auch um mögliche Infektionen von Reiserückkehrern zu identifizieren.
  • Am ersten Schultag gilt für alle Schüler:innen die Verpflichtung, einen Antigen-Schnelltest durchzuführen und mit Hilfe der qualifizierten Selbstauskunft die Testung nachzuweisen.
  • In der 36. und 37. Kalenderwoche müssen jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag eine Testung nachgewiesen werden, ab der 38. Kalenderwoche nur noch montags und mittwochs.
  • Bitte beachten Sie, dass ungetestete Schüler:innen nicht am Unterricht teilnehmen dürfen.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind vollständig Geimpfte sowie Genesene. Bitte Nachweise erbringen (App, Impfausweis, Bescheinigung). Bitte teilen Sie in diesem Fall der Schule über die Klassenlehrer:innen schriftlich mit, wenn Sie zukünftig auf die Selbsttests verzichten möchten, bzw. ob Sie die Testungen freiwillig weiter wahrnehmen möchten.
  • Die Jge. 6-12 sind bereits mit Test-Kits versorgt worden.
  • Die Schüler:innen des Jahrgangs 5 müssen am ersten Schultag einen Test durch eine qualifizierte Stelle nachweisen oder am Morgen in der Schule im Klassenverbund eine Selbsttestung durchführen.
  • Alle Schüler:innen müssen im Schulgebäude einen medizinischen Mund-Nase-Schutz tragen. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes gilt nicht während des Unterrichts oder im Freien, z.B. auf dem Schulhof.

Gommern, 26.08.2021


Digitale Angebote zur Förderung und Forderung unterrichtlicher Inhalte

Über das Ministerium für Bildung haben wir für unsere Schülerinnen und Schüler eine Sammlung von Online-Angeboten erhalten.


Änderungen im aktuellen Hygieneplan

  • Veränderungen der Maskenpflicht
  • Veränderungen der Testpflicht
  • kleinere Veränderungen für den Sport- und Musikunterricht
  • Klassenfahrten/Exkursionen
  • Betriebspraktikum

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

ab dem 25.05. wird die Mittagsversorgung wieder aufgenommen und es können wieder Bestellungen vorgenommen werden.
Aufgrund von Klausuren wird es zu einzelnen zeitlichen Einschränkungen kommen, d.h. Esseneinnahme erst ab 13.30Uhr, die dann auf dem Vertretungsplan vermerkt werden.
Nur am Donnerstag, 17.06.21 kann keine Mittagsversorgung angeboten werden, bzw. nur Kaltmenue zum Verzehr auf dem Hof.


Sehr geehrte Eltern, Liebe Schülerinnen und Schüler, 

mit dem Inkrafttreten des Bundesinfektionsschutzgesetzes gibt es nach jetzigem Stand derzeit keine landesrechtliche Grundlage mehr für die Aufhebung der Präsenzpflicht. Das heißt, es gilt Präsenzpflicht im Wechselbetrieb an den entsprechenden Tagen. Bitte teilen Sie diese Information umgehend den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten Ihrer Klassen mit.

Das Infektionsschutzgesetz sieht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) im ÖPNV vor, das gilt demnach auch für die Schülerbeförderung (ab sofort!). Demnach wäre eine medizinische OP-​Maske nicht ausreichend.

Bei einer 7-​Tage-Inzidenz unterhalb des Schwellenwerts 100 ist die Durchführung von Präsenzunterricht bei Einhaltung angemessener Schutz-​ und Hygienekonzepte – hier der Rahmenplan-​HIA-Schule – möglich. Des Weiteren sind alle Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler zwei Mal in der Woche auf eine Infektion mit dem SARS-​CoV-2-Virus zu testen. Darüber hinaus gelten die Festlungen aus der 11. SARS-​CoV-2-EindV zu den verpflichtenden Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-​CoV-2-Virus.

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Kalendertagen die 7-​Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Das gilt auch für Grundschulen! Wechselunterricht bedeutet, dass eine Klasse bzw. Lerngruppe/Kohorte in zwei Halbgruppen aufgeteilt wird, die jeweils im täglichen oder wöchentlichen Wechsel in der Schule unterrichtet werden. Die zuhause befindliche Halbgruppe wird mit Aufgaben im angemessenen Umfang versorgt, aber nicht im Distanzunterricht unterrichtet. Auf die Aufteilung in Halbgruppen kann verzichtet werden, wenn in einer Klasse bzw. Lerngruppe/Kohorte durchgängig der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Kalendertagen die 7-​Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung ausgenommen werden. Abschlussklassen sind die Schuljahrgangsstufe 4 als auch die bisher benannten Schuljahrgänge (an den Sekundar-​ und Gemeinschaftsschulen die Klassen 9 und 10 und an den Gymnasien die Jahrgansstufen 11, 12, 13) der weiterführenden Schulen. Abschlussprüfungen sollen wie bereits geplant durchgeführt werden.

gez. Riwaldt
(Schulleiterin)

Gommern, 26.04.2021


Dokumente im Zusammenhang der Selbsttestung:

(Wieder-)Inkrafttreten der Testpflicht an Schulen

Sehr geehrte Eltern, liebe Schüler:innen,

  • Mit dem Inkraftreten der Änderung zur 11ten Eindämmungsverordnung, wird ab Montag, 19.04.2021 die Testpflicht wieder eingeführt
  • allen Personen , die nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme von SARS-CoV-2-Antigen-Schnell-tests zuständigen Stelle (z.B. Testzentrum, Apotheke, Hausarzt) oder eine qualifizierte Selbstauskunft (Formblatt: Selbstauskunft) nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zum Schulgelände untersagt. Die Ausstellung des Nachweises und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als drei Tage zurückliegen. Kommen Sie bitte zukünftig der geforderten Nachweispflicht an den unten aufgeführten Tagen nach (siehe Matrix Wechselmodell mit Testtagen). Anderenfalls darf Ihre Tochter oder Ihr Sohn nicht am Präsenzunterricht teilnehmen und wird wieder nach Hause geschickt.
  • Wir bitten Sie, dass Sie Ihre Kinder zuhause, in vertrauter und sicherer Umgebung testen. Aus folgenden Gründen sollen die Selbsttests aus unserer Sicht nicht in der Schule sondern im privatem Umfeld durchgeführt werden:
    • im Falle eines positiven Ergebnisses soll ein vertraulicher und fürsorglicher Um-gang gewährleistet sein,
    • die Übertragung von Infektionen auf dem Schulweg, im Öffentlichen Nahverkehr oder im Klassenverbund und damit einhergehende Quarantäneanordnungen sollen eingeschränkt werden,
    • die Selbsttestung Zuhause, bzw. bei anderen zuständigen Stellen außerhalb der Schule, stellt eine Zeitersparnis dar und damit kann weiterer Unterrichtsausfall vermieden werden.
  • Es ist vorgesehen, dass alle Schüler:innen zweimal in der Woche eine Selbsttestung vornehmen bzw. einen Testnachweis erbringen, durch das Wechselmodell sollen diese immer an den jeweiligen Tagen im Präsenzunterricht (Mo. und Mi. bzw. Di. und Do. ) vorgenommen bzw. nachgewiesen werden.
  • In der Regel sollen die Testungen bei einer für die Abnahme von SARS-CoV-2-Anti-gen-Schnelltests zuständigen Stelle vorgenommen werden. Die Tests können auch durch die Schule bereitgestellt werden. (Formular über den Erhalt des Tests) Bitte melden Sie Ihren Bedarf mit einer kurzen Notiz im Hausaufgabenheft/Zettel an (Bitte vermeiden Sie Anrufe in der Schule.), die Tests werden dann immer donnerstags und freitags bzw. montags und dienstags an die Schüler:innen ausgeteilt (siehe Matrix Wechselmodell mit Testtagen ). Produkthinweise und Anwendungsanleitungen finden Sie hier.
  • Sollte ein Test positiv ausfallen, so müssen Sie Ihr Kind in häuslicher Isolation belassen und sich an Ihren Kinder-/ Hausarzt oder die örtliche Fieberambulanz wenden, um die Durchführung eines PCR-Test zu veranlassen, der zur Überprüfung des positiven Ergebnisses des Selbsttests nötig ist.
  • Im Bezug auf die Befreiung von der Präsenzpflicht (gilt nicht für Klausuren!) genügt es nach dem neuen Erlass, dass die Erziehungsberechtigten diese Befreiung einmalig beantragen, sie gilt dann bis auf Widerruf und muss nicht mehr wöchentlich beantragt werden.

Sie finden alle notwendigen Dokumente auch im internen Schülerbereich auf dieser Homepage.

gez. Riwaldt
(Schulleiterin)

Gommern, 17.04.2021


Sehr geehrte Eltern, liebe Schüler*innen,

die Landesregierung hat mit sofortiger Wirkung die Aussetzung der Präsenzpflicht für die Schüler*innen der Sekundarstufen I und II, die momentan im eingeschränkten Regelbetrieb unterrichtet werden, beschlossen. Die Entscheidung über die Teilnahme am Präsenzunterricht treffen die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit die Schüler*innen.

Schüler*innen, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erhalten Aufgabenangebote für die häusliche Arbeit. Diese werden i.d.R. über die Emu-Cloud übermittelt. Ein Anspruch auf Notbetreuung oder Distanzunterricht besteht bei der Inanspruchnahme der Aussetzung der Präsenzpflicht nicht.

Die Entscheidung, ob die Schüler*innen ihre Schulpflicht zu Hause durch das Ableisten von Aufgaben erfüllen, ist durch die Erziehungsberechtigten/volljährigen Schüler*innen jeweils für die Folgewoche schriftlich im Sekretariat (kontakt@gym-gommern.bildung-lsa.de) anzuzeigen, und zwar:

  • für die Woche ab 22.3.2021 bis spätestens 19.3.2021
  • für jede weitere Woche nach den Osterferien bis zum Freitag der Vorwoche

Sollte der Präsenzunterricht schon ab 17.03.2021 nicht mehr besucht werden, so ist dies umgehend am ersten Tag des Fernbleibens von der Schule anzuzeigen.

Die Befreiung von der Präsenzpflicht gilt dann für den/die betreffende Schüler*in für den gesamten Unterricht (nicht nur stundenweise).

Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand gilt für die Leistungsbewertung in der Sekundarstufe II folgende Regelung: Klausuren und Leistungserhebungen in der Oberstufe sind in Präsenz zu erbringen. Ausnahmeregelungen (z.B. Einzelaufsicht in begründeten Fällen) sind mit Angabe des Faches bei der Oberstufenkoordinatorin schriftlich zu beantragen, eine Rückrufnummer für Terminvereinbarungen ist anzugeben.

Hinsichtlich der Prüfungsvorbereitungen in Klasse 12 ist folgende Aussage von Herrn Degner aus dem Landesschulamt, dringend zu bedenken: „Ich habe die Erwartung, dass die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen die Vorteile eines weitgehend regulären Schulbetriebes sowie die Bedeutung des Präsenzunterrichts für eine solide Prüfungsvorbereitung sehr schätzen. Es ist meines Erachtens eine Notwendigkeit, dass die Schülerinnen und Schüler an der Konstanz des Präsenzunterrichtes festhalten.“

Gommern, 16.03.2021

Dagmar Riwaldt

Schulleiterin


Sehr geehrte Eltern, 

hier finden Sie das Formular Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Digitalen Endgeräten des Jobcenters Jerichower Land.


Liebe Eltern, bitte denken Sie daran, dass Sie Ihr Kind im Falle einer Krankheit auch im Distanzunterricht wie gewohnt krankmelden.